Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- LSG NRW, 18.10.2002 – L 4 RA 42/01
- BSG, 30.08.2001 – B 4 RA 62/00 RZitiert von 8
- BSG, 16.11.2000 – B 4 RA 55/99 RZitiert von 5
- BSG, 23.03.1999 – B 4 RA 18/98 RZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2025 – L 33 R 594/23
- BSG, 29.11.2007 – B 13 R 7/07 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 148/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.08.2023 – L 11 R 84/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2023 – L 16 R 363/21
101 Entscheidungen zu § 248 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/248#abs-1 (1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/248#abs-2 (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/248#abs-3 (3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/248#abs-4 (4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.